Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie schnelle und strukturierte Antworten zu Ihren rechtlichen Fragestellungen.

Antworten nach Themenschwerpunkten

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1. Schuldnerberatung & Privatinsolvenz

Seit der gesetzlichen Neuregelung Ende 2020 dauert das Verfahren zur Restschuldbefreiung für alle Privatpersonen einheitlich nur noch drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit werden Ihnen die restlichen Schulden erlassen, sofern Sie Ihren gesetzlichen Pflichten (Obliegenheiten) nachgekommen sind. Ein schnellerer wirtschaftlicher Neuanfang ist damit gesetzlich garantiert.

Ja, das ist ein besonderer und diskreter Service meiner Kanzlei. Ich weiß, dass die psychische Belastung durch Schulden oft lähmend wirkt und der Gang in eine Kanzlei viel Überwindung kostet. Auf Wunsch besuche ich Sie zu Hause in der Region Karlsruhe und Mannheim, um gemeinsam und ohne Vorurteile Ihre Unterlagen sowie ungeöffnete Post zu sichten und zu ordnen.

Ja. Sie haben ein gesetzliches Recht darauf, Ihr bestehendes Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln zu lassen. Dadurch wird ein Grundfreibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt, sodass Ihr Lebensunterhalt und Fixkosten wie die Miete gesichert sind.

Nein. Die anwaltliche Beratung unterliegt der strikten gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Ihr Arbeitgeber oder Vermieter erfährt davon im Stadium der außergerichtlichen Beratung nichts. Erst wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird, erfolgt eine standardisierte Information, da pfändbare Gehaltsanteile direkt abgeführt werden müssen.

Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Gläubiger und der Komplexität des Falles. In vielen Fällen besteht für einkommensschwache Personen die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Dann übernimmt die Staatskasse den Großteil der Anwaltsgebühren, und auf Sie kommt lediglich ein geringer Eigenanteil in Höhe von € 15,00 zu.

2. Vollstreckungsabwehr & Pfändungsschutz

Der wichtigste Schritt ist die sofortige Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) bei Ihrer Bank. Dadurch wird Ihnen automatisch ein monatlicher Grundfreibetrag (Existenzminimum) geschützt, über den Sie für Miete, Lebensmittel und Strom frei verfügen können. Wenn Sie Unterhaltspflichten haben, kann dieser Betrag durch entsprechende Nachweise weiter erhöht werden. Kontaktieren Sie mich umgehend, um unberechtigte Pfändungen gerichtlich stoppen zu lassen.

Ja. Im Gegensatz zu privaten Gläubigern (wie Banken oder Versandhäusern) benötigen Behörden, Krankenkassen oder das Finanzamt kein gerichtliches Urteil. Sie schaffen sich ihren Vollstreckungstitel durch den Erlass eines Bescheids selbst. Weil diese sogenannte Behördenvollstreckung oft sehr aggressiv abläuft, ist hier schnelles Handeln mittels einstweiligem Rechtsschutz nötig.

3. Sozialrecht & Beitragsstreitigkeiten

Gegen Rückforderungen muss innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Als ehemaliger Richter in der Sozialgerichtsbarkeit weiß ich, dass viele dieser Bescheide formelle Fehler aufweisen oder den gesetzlichen Vertrauensschutz (§ 45 SGB X) missachten. Wenn Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben und das Geld bereits verbraucht ist, stehen die Chancen für eine Aufhebung oft sehr gut.

Bei einer Aufrechnung behält die Behörde einfach einen Teil Ihrer monatlichen Auszahlung ein, um alte Schulden zu tilgen. Da dies Sie direkt unter das Existenzminimum drücken kann, müssen solche Bescheide streng auf Ermessensfehler geprüft werden. Wir können mittels Widerspruch und bei Bedarf durch einen Eilantrag beim Sozialgericht bewirken, dass Ihnen die vollen Leistungen bis zur Klärung weitergezahlt werden müssen.

4. Verwaltungsrecht & Allgemeines

Die Frist für den Widerspruch oder die Klage beträgt im Verwaltungsrecht im Regelfall genau einen Monat ab dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Lassen Sie diese Frist verstreichen, wird der Bescheid bindend – selbst wenn er inhaltlich völlig falsch war. Reagieren Sie daher immer sofort nach Erhalt der Post.

Für Bürgergeld-Empfänger, Rentner, Versicherte und Menschen mit Behinderungen ist das Verfahren vor den Sozialgerichten in der Regel vollkommen gerichtskostenfrei. Für die anfallenden Anwaltskosten helfe ich Ihnen gerne dabei, staatliche Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen, sodass für Sie kein finanzielles Risiko entsteht.

Ihre spezifische Frage war nicht dabei?

Jeder Fall und jede finanzielle Situation ist absolut individuell. Lassen Sie uns die Details unkompliziert besprechen.


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